Vorsorgevollmacht

Noch weitreichender als eine Patientenverfügung ist die Erteilung einer Vorsorgevollmacht. Mit dieser bestimmen Sie – rechtzeitig vor Eintritt einer Situation, in der Sie selbst nicht mehr geschäfts- oder einwilligungsfähig sind –, welche Person Ihres Vertrauens für Ihre Belange eintreten soll.

Die Patientenverfügung regelt ausschließlich die medizinischen Maßnahmen. Die Vorsorgevollmacht kann dagegen sowohl für Gesundheits- und Pflegemaßnahmen, Aufenthalts- und Behördenangelegenheiten, Vermögensfragen, postalische Regelungen als auch für eine Gerichtsvertretung erteilt werden.

Gibt es im Notfall keine Vorsorgevollmacht, so wird nicht etwa automatisch Ihre Familie oder Ihr Partner als Betreuer eingesetzt, sondern vom Amtsgericht ein rechtlicher Betreuer bestellt. Es wird also in diesem Fall eine für Sie fremde Person alle notwendigen Entscheidungen treffen. Schon aus diesem Grund empfiehlt sich die vorsorgliche Ausstellung der Vollmacht.


Vorsorgevollmacht - Vordruck

Zur rechtlichen Absicherung denken Sie bitte daran, dass die Vorsorgevollmacht von den Ansprechpartnern der Betreuuungsstelle des Landkreises beglaubigt werden muss.

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